Als Patient mit einer gültigen Heilmittelverordnung („Rezept“) sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen gewissen Eigenanteil an den verordneten Leistungen zu tragen.

Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch V (§32, Abs. 2 i.V. m. §63 Satz 3 SGB V).

Dort ist beschrieben, dass Sie für Heilmittelverordnungen eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages sowie eine Rezeptgebühr in Höhe von 10,- € pro Verordnung leisten müssen.

Der Rechnungsbetrag ist abhängig von der Art und Anzahl der verordneten Heilmittel.

Selbstverständlich wird diese Zahlung quittiert und kann im Rahmen der Einkommersteuererklärung geltend gemacht werden.

Dieser Betrag stellt keine Zusatzeinnahme der Physiotherapiepraxis dar sondern wird an die jeweilige Krankenkasse des Patienten abgeführt.

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind grundsätzlich von der Zuzahlungspflicht befreit.

Bei Privatrezepten oder Verordnungen der Berufsgenossenschaften entfällt ebenfalls die Zuzahlung.

Beispiel Kosten Physiotherapie:

Verordnung über 6 x Krankengymnastik:

Rezeptgebühr: 10,00 €

+ 10 % des Rezeptwertes: 6 x 2,61 = 15,66 €
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Gesamtzuzahlung: 10,00 € + 15,66 € = 25,66 € (einmalig für das ganze Rezept)

Die Gesamtzuzahlung kann je nach verordnetem Heilmttel variieren.

Die jeweiligen Zuzahlungshöhen können Sie der vorhandenen Tabelle entnehmen.

Für Zuzahlungen existiert eine Höchstgrenze.

Sie müssen höchsten 2 % Ihres Bruttoeinkommens für Zuzahlungen aller Art aufwenden.

Heben Sie daher alle Quittungen gut auf, wenn 2% Ihres Bruttojahreseinkommens erreicht sind, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen.

Für chronisch Kranke beträgt die Höchstgrenze 1 %.

Wichtig!!

Laut Anordnung des Verbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ist am Tag der ersten Behandlung die Zuzahlung für die gesamte Behandlungsserie zu zahlen.

Sollten aus irgendeinem Grund nicht alle Behandlungen in Anspruch genommen werden, besteht eine Erstattungsanspruch auf die Differenz.